Allgemeine Mietbedingungen

1 Vertragspartner und Vertragsdauer

1.1 Vertragspartner

Vertragspartner sind der Mieter und die 54/11 Bikeholiday S.L., Principes de España 3, 07141 Marratxi (im Folgenden „die Vermieterin“). Die Vermieterin ist verpflichtet, dem Mieter das im Mietformular bezeichnete Fahrrad sowie sonstige Mietsachen (im Folgenden „Mietsachen“) fur die Dauer des Vertrages in gebrauchstauglichem und verkehrssicherem Zustand zur Verfugung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages im Voraus den Gesamtmietpreis zu entrichten. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.

1.2 Vertragsdauer und Verzugshaftung

Das Mietverhaltnis uber die Mietsache ist auf bestimmte Zeit geschlossen. Wird eine Radmiete an einem Tag nach 17.00 Uhr angetreten, so wird dieser Miettag nicht mehr berechnet. Kommt es zu einem Verzug der Ruckgabe, findet keine Verlangerung des Mietvertrages statt. Gibt der Mieter die Mietsache – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, fur die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschadigung ein Entgelt mindestens in Hohe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter den Verzug vertreten hat.

1.3 Fruhzeitige Rückgabe

Gibt ein Mieter die Mietsache vor dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietdauer ab, so hat er keinen Anspruch auf Ruckerstattung des Differenzbetrages. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

2 Gebrauch und Ruckgabe der Mietsache / Anzeige von Schaden und sonstige Pflichten

2.1 Zustand der Mietsache und unerlaubte Nutzung

Die Vermieterin stellt dem Mieter die Mietsachen in fachgerechtem, gebrauchstauglichem und verkehrssicherem Zustand sowie gereinigt zur Verfugung. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen und insbesondere das Fahrrad schonend und fachgerecht zu gebrauchen sowie die Straßenverkehrsregeln zu beachten. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrrad unter Drogen- und Alkoholeinfluss zu benutzen. Ebenfalls ist die Beforderung von Mitfahrern untersagt. Umbauten an der und sonstige Eingriffe in die Mietsache sind dem Mieter untersagt.

2.2 Anzeigepflichten

Sollten wahrend des Gebrauches verschuldet oder unverschuldet Schaden entstehen, zeigt der Mieter der Vermieterin diese Schaden unverzuglich an. Dabei hat der Mieter die Pflicht, die Vermieterin uber alle Einzelheiten des Schadensherganges zu unterrichten. Fuhrt ein Schaden dazu, dass das Fahrrad nicht mehr gebrauchstauglich ist, stellt die Vermieterin dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzrad zur Verfugung, je nach Verfugbarkeit. Eine Haftung gem. Ziffer 4 bleibt unberuhrt.

2.3 Umtausch

Bei einem Umtausch der Mietsache ist die Vermieterin berechtigt, eine Gebuhr von EUR 10,- zu erheben, es sei denn, dass der Umtausch auf einem bereits bei der Aushandigung der Mietsache vorliegendem Mangel beruht und die Mietsache nicht gebrauchstauglich ist. Bei einem Wechsel in eine hohere Preiskategorie ist der Differenzbetrag zu entrichten. Wird in eine niedrigere Kategorie gewechselt, so besteht kein Anspruch auf Erstatten des Differenzbetrages.

2.4 Meldepflicht bei Diebstahl und Unfall

Im Falle eines Diebstahles oder Verkehrsunfalles hat der Mieter unverzuglich die Polizei zu verstandigen oder hinzuzuziehen und die Vermieterin zu unterrichten. Widrigenfalls haftet der Mieter der Vermieterin fur aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstandene Schaden. Bei Diebstahl ubernimmt der Mieter die vollstandige Haftung. Egal ob das Rad innerhalb des Hotels oder außerhalb entwendet wurde. Ausnahme gilt bei den City bikes und Aluminium Trekkingradern, falls der Kunde eine Diebstahlversicherung abgeschlossen hat. In diesem Fall übernimmt der Vermieter den entstandenen Schaden, der Kunde hat lediglich eine Selbstbeteiligung in Hohe von 50,00 Euro zu leisten.

2.5 Ruckgabe

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages grundsatzlich in demselben Zustand, abgesehen von ublicher Verunreinigung, zuruckzugeben, in dem es ihm ubergeben wurde. Die Rückgabe des Fahrrades erfolgt bei der Radstation, die die Mietsache ausgegeben hat, bis 17:00 Uhr des letzten Miettages.

3 Haftung des Mieters fur Schaden und Verlust

3.1 Allgemeine Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenuber der Vermieterin fur wahrend der Mietzeit entstandene Beschadigungen, den Verlust und Verletzungen sonstiger vertraglicher Obliegenheiten. Kommt es infolge eines Schadens an der Mietsache, den der Mieter zu vertreten hat, zu konkreten Mietausfallen durch eine langere Reparatur, haftet der Mieter fur jeden Reparaturtag bis zur Hohe einer Tagesmiete. Bei einer Zerstorung der Mietsache bemisst sich die Haftung nach dem aktuellen Preis fur das entsprechende Gut gemaß der Verkaufsliste der Vermieterin. Der vom Mieter geleistete Mietzins wird dem Listenpreis in Abzug gebracht. Bei Beschadigungen haftet der Mieter insbesondere fur Reparaturkosten und Ersatzteile. Weitergehende Schaden bleiben unberührt.

3.2 Haftung bei Diebstahl

Der Mieter haftet der Vermieterin auch fur den Diebstahl oder einem anderweitigen Verlust der Mietsache. Im Falle des Diebstahles und Verlustes haftet der Mieter bis zu der Hohe des jeweils aktuellen Preises der Verkaufsliste der Vermieterin. Der vom Mieter geleistete Mietzins wird dem Listenpreis in Abzug gebracht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Mieter den Schaden vorsatzlich oder grob fahrlassig verursacht hat.

3.3 Erstattung der Haftungssumme

Sollte die Mietsache nach einem Diebstahl wieder aufgefunden werden, wird die Vermieterin dem Mieter die Haftungssumme nach Ziffer 4.2. erstatten, wenn die Mietsache in diesem Falle noch in einem Zustand ist, in dem die Vermieterin sie nach billigem Ermessen weiterhin vermieten kann. Die Vermieterin ubt das billige Ermessen aus der Sicht eines gewissenhaften und umsichtigen Fachmannes aus und teilt dem Mieter gegebenenfalls und aus Kulanz die Grundlagen der Entscheidung im Wesentlichen mit.

3.4 Haftungsausschluss des Mieters („Versicherung“)

In der Versicherung ist keine Diebstahlversicherung inbegriffen, auch nicht wenn die Mietsache aus den Lagerstatten des Hotels gestohlen wurde. Die Versicherung kommt fur kleine Sturzschaden bis zu 500,00 Euro, bzw. 1.000 Euro Reparaturkosten auf (je nachdem welche Versicherung abgeschlossen wurde). Alle Schaden, die diese Summe übersteigen, sind vom Mieter zu tragen.

3.5. Reise mit erhohtem Risiko

Radsportferien sind Aktivferien und Sie uben Ihren Sport auf eigenes Risiko aus. Fur Unfalle und korperliche Schaden, die aus der Ausubung des Radsports herruhren, haften wir in keinem Falle, auch dann nicht, wenn Sie in einer Gruppe mit Gruppenleitung fahren. Fur die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften sind Sie selbst verantwortlich, auch dann, wenn Sie in einer Gruppe fahren. Bei unseren geführten Touren und Events ist das Tragen eines Helms obligatorisch.

3.6 Sicherheiten

Der Vermieter hat das Recht fur die Radmiete, bzw. fur Zusatzteile wie Radcomputer, Pumpe, Garmin, Helm etc., den Mieter nach einer Kaution zu fragen. Diese bekommt der Mieter nach Rückgabe der Mietobjekte wieder vollständig zurückerstattet, wenn mit den Mietgegenständen alles in Ordnung ist.

4. Allgemeine Bestimmungen und anwendbares Recht

4.1 Schriftform, Vollstandigkeit und salvatorische Klausel

Der Vertrag unterliegt der Schriftform. Anderungen oder Erganzungen des Vertrages bedurfen ebenfalls der Schriftform. Mundliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Allgemeinen Vermietbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

4.2 Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Bestimmungen dieses Vertrages richten sich nach spanischem Recht. Fur alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag gilt der Gerichtsstand Palma de Mallorca.

4.3 Aufrechnung

Aufrechnungen gegenuber Forderungen der Vermieterin sind nur mit unbestrittenen oder rechtskraftig festgestellten Forderungen des Mieters zulassig.

5. Vertragskosten

Alle Steuern, Rechtskosten oder außergerichtliche Kosten, die sich aus der Formalisierung dieses Vertrages oder der Entstehung, Erfullung oder Beendigung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen ergeben, sind von der gesetzlich festgelegten Partei zu tragen.
Sie sind jedoch von der Partei zu tragen, die alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Kosten, die sich aus dem Verstoß ergeben, nicht einhält, einschließlich der Gebühren von Rechtsanwalt und Anwalt, auch wenn ihre Intervention nicht verpflichtend war.